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Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel
 
Der Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel ist eine staatliche Behörde, deren hauptsächliche Aufgabe es ist, Beschwerden gegen Beschlüsse der Zentralstelle für Ausbildungsförderung (CSN) über die Zuteilung und Rückforderung von Studienförderungsmitteln nachzuprüfen.
Für die Tätigkeit der Behörde gelten das Studienförderungsmittelgesetz (1999:1395), die Studienförderungsmittelverordnung (2000:655) und die Verordnung (2007:1348) mit Anweisungen für den Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel.
Auf der Webseite der Behörde findet man unter anderem Informationen über die Behörde, gegen welche Beschlüsse Beschwerde zulässig ist und wie man gegen einen Beschluss Beschwerde einlegt. Die Webseite enthält auch wegweisende Entscheidungen, die vom Beschwerdeausschuss getroffen wurden und Informationen darüber, wie man mit der Behörde Kontakt aufnimmt.
Über die Behörde
 
Das Büro des Beschwerdeausschusses für Studienförderungsmittel, in dem zurzeit etwa zwanzig Mitarbeiter tätig sind, liegt in Härnösand und ist für die Vorbereitung und den Vortrag der Fälle zuständig.
Der Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel bearbeitet etwa 7 000 Fälle pro Jahr. Innerhalb der Behörde gibt es ein beschließendes Gremium, den Beschwerdeausschuss, der prinzipiell besonders wichtige Fälle entscheidet. Die meisten Fälle werden vom Leiter der Behörde oder dem stellvertretenden Leiter der Behörde entschieden.
Der Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel hat die Aufgabe, Beschwerden gegen CSN-Beschlüsse über die Bewilligung von Studienförderungsmitteln oder Studienbeihilfen oder über die Rückforderung dieser Gelder nachzuprüfen.
Der Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel ist in diesen Fällen die oberste Instanz und eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses für Studienförderungsmittel ist nicht zulässig.
Das beschließende Gremium tritt etwa 8 mal pro Jahr zusammen und besteht aus dem Leiter der Behörde, einem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Leiter der Behörde, der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind ordentliche Richter. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus zwei Juristen, zwei Personen mit besonderer Kenntnis der Verhältnisse der Studenten und einer Person, die besonders gute Kenntnisse über das Bildungswesen hat. Es gibt auch Stellvertreter für die Mitglieder.
 
Beschwerden
Wer darf Beschwerde einlegen?
Ein Beschluss darf nur von demjenigen angefochten werden, den der Beschluss betrifft, von dessen Vertreter oder in bestimmten Fällen vom Erziehungsberechtigten. Eine andere Voraussetzung ist, dass der Beschluss negativ für ihn oder sie war.
Was darf angefochten werden?
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es einen Beschluss gibt, der angefochten werden kann. Man kann zum Beispiel keine Beschwerden einlegen gegen
–      Informationsmitteilungen, die CSN schickt, bevor ein Beschluss gefasst wurde,
–      Stellungnahmen von CSN zu Schadenersatzansprüchen oder
–      Fragen in Bezug auf Tilgungspläne, Zahlungsaufschub und dergleichen. In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeausschuss klargestellt hat, dass es keine Möglichkeit zur Einstellung von Rückforderungsfällen gibt.
Beim Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel kann nicht gegen alle von CSN gefassten Beschlüsse Beschwerde erhoben werden. Gegen Beschlüsse in Bezug auf die Rückzahlung von Studiendarlehen sind Beschwerden stattdessen beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Beschwerde
Eine Beschwerde bedarf der Schriftform und es muss daraus hervorgehen, gegen welchen Beschluss Beschwerde eingelegt wird und welche Änderung der Beschwerdeführer wünscht.
Die Beschwerde muss folgenden Angaben enthalten:
·          Datum des Beschlusses
·          Name
·          Personenkennziffer/Geburtsdatum
·          Adresse
·          Telefonnummer
·          Handynummer
·          E-Mail-Adresse
Der Beschwerde sind auch eventuelle Anlagen beizufügen, z. B. Bescheinigungen, Zeugnisse oder andere Schriftstücke, auf die man sich beruft. Schriftstücke, die CSN bereits vorliegen, müssen nicht erneut beigefügt werden.
Ist der Beschwerdeführer unmündig, müssen Name und Adresse des Stellvertreters aus der Beschwerde hervorgehen. Wenn eine mündige Person einen Anwalt beauftragt, muss eine Vollmacht für den Anwalt beigefügt werden.
Eine Beschwerde muss binnen drei Wochen seit dem Tag, an dem der Student von dem Beschluss Kenntnis erhielt, an CSN geschickt werden.
Die Beschwerde ist an folgende Adresse zu schicken:
CSN
Box 488
631 06 Eskilstuna
Wenn eine Beschwerde eingeht, muss CSN schnell Stellung dazu nehmen, ob es einen Grund gibt, den Beschluss nach den Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes zu ändern. Wenn CSN den Beschluss nicht ändert, wird die Beschwerde mit den Schriftstücken an den Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel weitergeleitet.

Gang des Verfahrens beim Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel
Wenn eine Beschwerde von CSN an den Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel weitergeleitet wird, wird sie registriert und der Sachbearbeiter der Behörde übernimmt das Verfahren. Der Beschwerdeführer bekommt ein Schreiben mit der Mitteilung, dass die Beschwerde bei der Behörde eingegangen ist und welche Kontaktmöglichkeiten es gibt. Der Beschwerde wird manchmal eine Stellungnahme beigefügt, in der CSN ihre Einstellung zur Beschwerde erklärt. Eine solche Stellungnahme wird immer an den Beschwerdeführer geschickt, damit dieser Gelegenheit bekommt, sich zu CSNs Einstellung zu äußern, bevor der Beschwerdeausschuss für Studienförderungsmittel einen Beschluss fasst. Der Beschwerdeführer kann einen Brief oder eine E-Mail an den Ausschuss schicken und seinen Standpunkt darlegen.

Beschlüsse werden in diesen Sachen entweder vom Leiter der Behörde oder dem stellvertretenden Leiter der Behörde oder in einer Sitzung des Ausschusses gefasst.

Wenn ein Beschluss gefasst wurde, wird die Entscheidung an den Beschwerdeführer geschickt und CSN erhält eine Kopie des Beschlusses, um die beschlossenen Maßnahmen ergreifen zu können.